Prüfsachverständige
Gemäß Grundgesetz (GG) Art. 73 hat der Bund (die Bundesrepublik Deutschland) die ausschließliche Gesetzgebung über den Verkehr von Eisenbahnen, den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes (EdB). Und nach Art. 87e obliegt dem Bund die Eisenbahnverkehrsverwaltung. Diese Aufgabe übernimmt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), das als selbstständige Bundesoberbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) untersteht. Das EBA ist gemäß Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Das AEG dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Eisenbahnen. Es regelt Aufgaben und Zuständigkeiten zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit bei Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen. Gemäß AEG § 5 obliegt dem Bund die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen (PSV) im Sinne von AEG § 4b.
Für die Prüfung von Infrastrukturanlagen müssen Prüfsachverständige (PSV) vom EBA anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt durch ein öffentlich-rechtliches Verfahren. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Überprüfung der besonderen Sachkunde und Integrität des Bewerbers. Die vom EBA anerkannten Prüfer sind die PSV im Sinne des AEG § 4b.
Den Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich obliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit ein hohes Maß an Verantwortung. Sie werden für die Fachgebiete Hochbau (Vorbeugender Brandschutz), Oberbau und Ingenieurbau (Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus sowie Teilgebiete Geotechnik und Tunnelbau) anerkannt.
Sie führen ihre Tätigkeit unparteiisch und nur im Interesse der Öffentlichkeit aus. Sicherzustellen ist stets, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, besonders Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Geprüft werden die Standsicherheit, die Betriebssicherheit und die Verkehrssicherheit der Eisenbahninfrastrukturbauwerke.
Deshalb gelten für diese Prüfsachverständigen im Rahmen der Anerkennung und ihrer Tätigkeiten erhöhte Anforderungen, insbesondere:
- überdurchschnittlich hohe Fachkompetenz
- umfangreiche und langjährige praktische Erfahrungen
- unabhängige, unparteiische, weisungsfreie, gewissenhafte und persönliche Aufgabenerfüllung
- persönliche Integrität
Im Zuge eines eigenen Anerkennungsverfahrens werden die fachlichen Voraussetzungen überprüft. Am Ende wird bei positivem Entscheid die Anerkennung für das beantragte Fachgebiet/Teilgebiet ausgesprochen. Hierzu gelten die Verwaltungsvorschrift zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV PSV), die Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV), Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV) und die Verwaltungsvorschrift zur Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV PSPV).
Durch die Wahrung der zuvor benannten Randbedingungen der Prüftätigkeit kann auch hier das über Jahrzehnte im Rahmen der Bauordnungen erprobte und bewährte Sicherheitsniveau bei den bautechnischen Konstruktionen gewährleistet werden.
Wie werde ich Prüfingenieur?
Das Eisenbahn-Bundesamt hat spezielle Verwaltungsvorschriften und andere Unterlagen erstellt, in denen die Anforderungen an Sachverständige des jeweiligen Fachgebiets ersichtlich sind.
Diese enthalten auch Informationen darüber, wie das Anerkennungsverfahren abläuft und welche Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber bestehen.
Links:
Anerkennung durch das EBA
Listen der Prüfsachverständigen